- Kategorie: Ernährung
- Erstellt am Dienstag, 24. Dezember 2013 08:03
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- Veröffentlicht von Porta Vitalia Redaktion
Die Werbung für den Kinder-Kult-Saft ist einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zufolge nicht zulässig. Weil sie gegen eine EU-Verordnung verstößt.
Der Hersteller des „Rotbäckchen“-Safts darf ab sofort nicht mehr mit verschiedenen Gesundheitsversprechen auf dem Flaschenetikett werben. Die Aussagen „lernstark“ sowie „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ seien wettbewerbswidrig, so lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. Die Werbung verstoße gegen eine EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln. Diese „Health-Claim-Verordnung“ soll Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht bewiesenen Angaben schützen.
Das Unternehmen wolle Beschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen, kündigte ein Sprecher der Herstellerfirma an. Man sei davon überzeugt, nach geltendem Recht zu handeln. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin, der gegen das Unternehmen geklagt hatte, begrüßte das Urteil. In diesem Fall sei die Verordnung der EU ein wirksames Mittel gegen unlautere Werbung gewesen, so eine Sprecherin.
Saft darf keine Gesundheit versprechen. Halb so schlimm – solange „Red Bull“ Flügel verleiht
Nur nach der Verordnung zugelassene Aussagen dürfen nach Angaben des Gerichts in der Werbung genutzt werden. Für die Aussagen auf den Flaschenetiketten des Mehrfruchtsaftes habe keine Zulassung vorgelegen, hieß es. Das OLG wies damit die Berufung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH gegen ein Urteil des Koblenzer Landgerichts zurück. Das Urteil gilt ab sofort, eine Revision wurde nicht zugelassen, berichtet das Handelsblatt.
Saft darf keine Gesundheit versprechen. Halb so schlimm, sticheln Satiriker – solange „Red Bull“ Flüüügel verleihen darf …
Bild:© juefraphoto - Fotolia.com
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